DASA Freunde und Förderer e.V.
Gemeinsam Eintreten für Arbeits- und Gesundheitsschutz 

 

UNSERE
SATZUNG 

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz 

1. Der Verein trägt den Namen: „Verein der Freunde und Förderer der DASA Arbeitswelt Ausstellung“. Die offizielle Abkürzung lautet „DASA–Förderverein“. 

2. Es soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. 

3. Sitz des Vereins ist Dortmund. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des DASA im Rahmen ihrer Aufgabenstellung zur Bewußtseinsbildung und Aufklärung im Arbeitsschutz. Der Verein ist eine Vereinigung von Personen, die sich dem Arbeitsschutz besonders verbunden fühlen. Seine Mitglieder unterstützen die DASA ideell, indem sie als Multiplikatoren für deren Ziele und als deren Werbeträger wirken. Die DASA hat die Aufgabe, über die Arbeitswelt, ihren Stellenwert in der Gesellschaft und ihre menschengerechte Gestaltung sowie über die Sicherheit in Heim, Freizeit und Schule zu informieren.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die materielle Unterstützung der DASA, insbesondere durch: 

  • die Bereitstellung finanzieller Mittel (aus Mitgliedsbeiträgen, Geldspenden und etwaigen Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln) und von Sachmitteln für die Durchführung von Ausstellungen, Tagungen, Veranstaltungen und anderen ausstellungsbegleitenden und sonstigen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der DASA sowie für die Herausgabe von Publikationen der DASA. 
  • die Erhaltung von Gegenständen, die mittelbar oder unmittelbar über den Arbeitsschutz Auskunft geben und deren Überlassung für Ausstellungszwecke an die DASA.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51-68 AO (Abgabenordnung) in der jeweiligen gültigen Fassung. 

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

3. Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 4. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen irgendwelcher Art begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie ähnliche Vereinigungen werden. 

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der schriftliche Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

4. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet: 

  • bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit, bei ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung; 
  • durch Austritt; die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich und eigenhändig erfolgen. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Wird der Austritt durch einfachen Brief oder Email erklärt, gilt die Frist mit Eingang des Schriftstückes beim Vorstand als gewahrt. Erfolgt die Erklärung zum Austritt durch eingeschriebenen Brief, so genügt zur Wahrung der Frist der Nachweis, wann der eingeschriebene Brief bei der Post aufgegeben wurde. Der Vorstand kann hinsichtlich der Einhaltung der Kündigungsfrist in begründeten Einzelfällen oder aus besonderem Anlass Ausnahmen gestatten; 
  • durch Ausschluss; dieser erfolgt, sofern Mitglieder den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen. Der Ausschluss kann nur seitens des Vorstandes erklärt werden. Er ist wirksam, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen, mit Ausnahme eines persönlich betroffenen Vorstandsmitglieds. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem betreffenden Mitglied der Sachverhalt schriftlich zu unterbreiten. Ihm ist gleichzeitig mitzuteilen, dass es sich binnen eines Monats zum Sachverhalt äußern kann. Der Beschluss des Vorstandes über den erfolgten Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mit Rückschein bekanntzugeben. Mit der wirksamen Bekanntgabe ruhen die Rechte des Mitgliedes. Geht innerhalb eines Monats nach wirksamer Bekanntgabe des Schriftsatzes ein schriftlicher Widerspruch des Mitgliedes bei dem Vorstand ein, so ist ein Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung herbeizuführen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig; 
  • durch Löschung aus der Mitgliederliste; ein Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses aller Vorstandsmitglieder aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Vorstand kann dies beschließen, wenn ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit einer auf diese Rechtsfolge hinweisenden schriftlichen Mahnung nachgekommen ist. Der Beschluss und die erfolgte Löschung sollen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden, sofern eine Unauffindbarkeit nicht im Wege steht.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge; Spenden 

1. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

2. Der festgesetzte Jahresbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft (Eintritt in den Verein) immer in voller Höhe für das betreffende Geschäftsjahr zu entrichten. 

3. Die Zahlung der Mitgliederbeiträge hat im Voraus zu Beginn eines Geschäftsjahres zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres. Wird die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres erworben, ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides über die Aufnahme zu entrichten. 

4. Darüber hinaus können Spenden an den Verein geleistet werden. 


§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand 
  • das Kuratorium 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten bzw. Aufgaben: 

  • Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen sowie über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen; 
  • Entgegennahme des durch den Vorstand erstellten Jahresberichts nach den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft für das letzte Geschäftsjahr sowie Diskussion der Berichte und Aussprache; 
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer mit Aussprache; 
  • die Bestellung (Wahl) und Amtsenthebung (Abwahl) der Mitglieder des Vorstandes. 
  • Entlastung des Vorstandes; 
  • Beschlussfassung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages; Festsetzung der Mitgliederbeiträge; 
  • die Bestellung (Wahl) der Rechnungsprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Es werden zwei Rechnungsprüfer bestellt. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Geschäftsjahre, Wiederwahl ist möglich; 
  • die Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes; 
  • die Entscheidung über den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

 

 

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung 

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 

2. Der Einladung sind beizufügen: 

  • die vorläufigen Tagesordnungspunkte; 
  • Texte von beabsichtigten Satzungsänderungen

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, die Mehrheit des Vorstandes es verlangt oder mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Zeit zwischen Antrag der Vereinsmitglieder und Einberufung der Versammlung darf 14 Tage nicht überschreiten. 

§ 12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zeit der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig. 

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Ein Mitglied, das nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen kann (z.B. Verhinderungsfall), kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht in einer bestimmten Mitgliederversammlung wahrzunehmen, sofern sich dadurch nicht mehr als drei fremde Stimmen in einer Hand vereinigen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor dem Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen. 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter geleitet. Er bestimmt die Art der Abstimmung. Geheime Abstimmung ist zwingend, wenn ein Drittel der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder dies beantragen. 

4. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ⅔, die freiwillige Auflösung des Vereins einer solchen von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. 

5. Finden Vorstandswahlen (Neu- oder Ergänzungswahlen) statt, so kann der Versammlungsleiter einen Wahlleiter für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden oder auch für den gesamten Wahlvorgang berufen. Zu berufen sind ferner in jedem Fall drei Mitglieder als Wahlausschuss, die unter Aufsicht des Versammlungs- bzw. Wahlleiters die Stimmen auszählen. 

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet unmittelbar im Anschluss eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die beim ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Ergibt sich bei mehreren Bewerbern im ersten Wahlgang Stimmgleichheit, entscheidet das Los, wer für eine Stichwahl kandidiert. Im Falle einer Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss außerdem Ort, Datum, Tagungszeit (Beginn/Ende) und die jeweiligen Beschluss- und Abstimmungsergebnisse enthalten.


§ 13 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister sowie dem Leiter der DASA. Der Leiter der DASA ist Vorstandsmitglied kraft seines Amtes. 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten vertreten. 

3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die ihnen zur Erfüllung des Vereinszwecks entstandenen Kosten sind auf Antrag in nachgewiesener Höhe zu erstatten. 

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 


§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 

3. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und werden durch den Vorstand auf der nächsten Sitzung verabschiedet 


§ 15 Wahl und Amtsdauer

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 16 Aufgaben des Vorstandes 

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Er soll sich mehrfach im Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammenfinden. 

2. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 

  • die Erstellung des Haushaltsvoranschlages; 
  • die Erstellung des Jahresberichts; 
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen; 
  • die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen; 
  • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Vereinsvermögens; 
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, 
  • die Löschung aus der Mitgliederliste; 
  • die Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums.

 

§ 17 Kuratorium

Zur Begleitung der Arbeit des Vereins beruft der Vorstand ein Kuratorium. In das Kuratorium sollen Persönlichkeiten berufen werden, die für die Entwicklung der DASA von Bedeutung und bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand in allen den Verein betreffenden Fragen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Die Sitzungen werden vom Sprecher oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Auf Antrag des Vorstandes ist eine Sitzung einzuberufen. Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes sind in den Sitzungen des Kuratoriums stimmberechtigt. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand für die Dauer von 10 Jahren bestellt. Sie können bis zu einem Alter von 65 Jahren bestellt werden. Mehrfache Bestellungen sind möglich. Die Kuratoriumsmitglieder haben das Recht und sind aufgefordert, dem Vorstand einen Nachfolger vorzuschlagen. 


§ 18 Aufgaben des Schatzmeisters 

Dem Schatzmeister obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Rechnungsprüfern Rechnung ab.


§ 19 Aufgaben der Rechnungsprüfer 

Die Rechnungsprüfer prüfen alle Bücher und Belege, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen. Dies kann jederzeit auch stichprobenweise erfolgen. Die Prüfung ist berichtsmäßig abzufassen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten sie gegenüber den Mitgliedern Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Es können auch unangekündigte Prüfungen vorgenommen werden. 


§ 20 Technische Satzungsänderungen 

Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderungen handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen. 


§ 21 Auflösung 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 12 Nr. 4 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 

2. Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung unmittelbar der Bundesrepublik Deutschland mit der Auflage zu, dieses seinen bisherigen Zwecken gemäß ausschließlich für die DASA zu verwenden. 

3. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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